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Statuten der Freiwilligen Feuerwehr Schaan

1. Rechtsform, Sitz, Zweck und Bezeichnungen

Artikel 1: Rechtsform

Unter dem Namen „ Freiwillige Feuerwehr Schaan“ besteht ein Verein im Sinne der Art. 246 ff. des Personen- und Gesellschaftsrechts.

 

Artikel 2: Sitz

Die „Freiwillige Feuerwehr Schaan“ hat ihren Sitz in Schaan.

 

Artikel 3: Zweck

Die „Freiwillige Feuerwehr Schaan“ verfolgt den Zweck, in geordnetem Zusammenwirken bei Feuersbrünsten, Elementarereignissen, Unglücksfällen, Katastrophen und dergleichen, Leben und Eigentum der Bewohner von Schaan und deren Umgebung zu schützen, sowie vorbeugende Massnahmen zu treffen. Sie trifft im Weiteren die nötigen Massnahmen bei Chemie-, Explosions- und Strahlenunfällen.

 

Die „Freiwillige Feuerwehr Schaan“ kann auch zur Brandschutzberatung der Bevölkerung, für Föhnwachdienst, Verkehrsdienst, Wach-, Brandschutz- und Suchdienste sowie für Zivilschutzdienste eingesetzt werden.

 

Ferner kann die „Freiwillige Feuerwehr Schaan“ auch zu Hilfeleistungen in anderen Liechtensteinischen Gemeinden eingesetzt werden. Des Weiteren sieht die „Freiwillige Feuerwehr Schaan“ ihre Aufgaben in der Pflege der Geselligkeit und Kameradschaft.

 

Artikel 4: Bezeichnungen

Unter den in diesen Statuten verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

 

Artikel 5: Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Gemeindefeuerwehrwesens und damit dieser Statuten ist das Feuerwehrgesetz vom 16. Mai 1990, LGBl. 1990 Nr. 43. Soweit bei der Auslegung der gegenständlichen Statuten Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten entstehen sollten, sind diese im Sinne des Feuerwehrgesetzes (in der jeweils gültigen Fassung) auszulegen.

 

 

2. Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt und Ausschluss

Artikel 6: Vereinsmitglieder

Mitglieder der „Freiwilligen Feuerwehr Schaan“ sind:

a) Aktivmitglieder (Art. 7 – 9)

b) Mitglieder im reduzierten Dienst (Art. 10 – 12)

c) Jugendfeuerwehrmitglieder (Art. 13 – 15)

d) Ehrenmitglieder (Art. 16)

 

Artikel 7: Aktivmitglieder

Jeder Einwohner von Schaan oder einer anderer Gemeinde Liechtensteins, der sein 16. Altersjahr vollendet hat, sich eines unbescholtenen Rufes erfreut und die Vorraussetzungen für den Feuerwehrdienst besitzt, kann Aktivmitglied der „Freiwilligen Feuerwehr Schaan“ werden.

 

Die Aktivmitglieder bilden die Mannschaft im Sinne des Feuerwehrgesetzes.

 

Die Zeit vom Besuch der 1. Allgemeinübung bis zur Aufnahme in den Verein gilt als Probezeit. Sie darf nicht kürzer sein als 12 Monate und wird bei der Aufnahme in den Verein als Dienstzeit angerechnet. Diese Probezeit entfällt, wenn der Bewerber während mindestens 12 Monaten als Jugendfeuerwehrmitglied dem Verein angehört hat.

 

Die Aufnahme in den Verein erfolgt bei der nächsten Generalversammlung ab geleisteter Probezeit.

 

Artikel 8: Rechte der Aktivmitglieder

Jedes Aktivmitglied hat sowohl in allen feuerwehrtechnischen wie auch in allen vereinsmässigen Belangen

a) das Stimm- und Wahlrecht,

b) das Recht, an Generalversammlungen Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten.

 

Artikel 9: Pflichten der Aktivmitglieder

Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet

a) sich den Vereinsbeschlüssen und Dienstvorschriften zu fügen,

b) die festgesetzten Allgemeinübungen und Versammlungen regelmässig und pünktlich zu besuchen,

c) an den Generalversammlungen, am Liechtensteiner Feuerwehrtag sowie an der Beerdigung von verstorbenen Vereinsmitgliedern teilzunehmen,

d) an Vereinsanlässen mitzuarbeiten,

e) den Anordnungen der Vorgesetzten zu gehorchen und diszipliniert Folge zu leisten,

f) bei Alarmierung im Ernstfall sofort und unverzüglich auszurücken,

g) den Jahresbeitrag zu entrichten.

 

Artikel 10: Mitglieder im reduzierten Dienst

Aktivmitglieder, welche das 50. Altersjahr erreicht haben und mehr als 20 Jahre Aktivmitglied waren oder Aktivmitglieder, welche das 45. Altersjahr erreicht und 25 Jahre aktiv Dienst geleistet haben, können beim Kommandanten schriftlich beantragen, aus dem Aktivdienst entlassen und als Mitglied im reduzierten Dienst aufgenommen zu werden. In Ausnahmefällen kann die Generalversammlung die Aufnahme als Mitglied im reduzierten Dienst auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen bewilligen.

 

Mit der Aufnahme als Mitglied im reduzierten Dienst erlöschen die Pflichten vom Aktivdienst.

 

Die Aufnahme als Mitglied im reduzierten Dienst erfolgt bei der nächsten Generalversammlung nach Antragstellung.

 

Artikel 11: Rechte der Mitglieder im reduzierten Dienst

Jedes Mitglied im reduzierten Dienst hat

a) das Recht, an Generalversammlungen teilzunehmen

b) das Stimmrecht in vereinsmässigen Belangen.

Dem Mitglied im reduzierten Dienst stehen kein Stimmrecht in feuerwehrtechnischen Belangen und kein Wahlrecht zu.

 

Artikel 12: Pflichten der Mitglieder im reduzierten Dienst

Für Mitglieder im reduzierten Dienst gelten mit Ausnahme des Art. 9 lit. b) und f) dieselben Pflichten wie für die Aktivmitglieder.

 

Artikel 13: Jugendfeuerwehrmitglieder

Jeder Einwohner von Schaan oder einer anderen Gemeinde Liechtensteins kann in dem Jahr, in welchem er sein 12. Altersjahr erreicht, Jugendfeuerwehrmitglied werden.

 

Artikel 14: Rechte der Jugendfeuerwehrmitglieder

Jugendfeuerwehrmitglieder haben kein Teilnahmerecht an den Generalversammlungen und ihnen stehen weder ein Wahl- noch ein Stimmrecht zu.

 

Artikel 15: Pflichten der Jugendfeuerwehrmitglieder

Für jedes Jugendfeuerwehrmitglied gelten die in Art. 9 lit. d) und e) festgelegten Pflichten. Darüber hinaus ist jedes Jugendfeuerwehrmitglied verpflichtet

a) die für die Jugendfeuerwehr festgesetzten Übungen und Versammlungen regelmässig und pünktlich zu besuchen,

b) am Liechtensteiner Feuerwehrtag teilzunehmen.

 

Artikel 16: Ehrenmitglieder

Jedes Aktivmitglied, das 25 Jahre aktiv Dienst geleistet hat, wird automatisch Ehrenmitglied des Vereins.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Solange ein Ehrenmitglied gleichzeitig Aktivmitglied oder Mitglied im reduzierten Dienst ist, gelten für ihn die entsprechenden Rechte und Pflichten weiter. Ansonsten stehen Ehrenmitgliedern keine Rechte zu und haben diese keine Pflichten zu erfüllen.

 

Artikel 17: Austritt aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein ist dem Kommandanten schriftlich mitzuteilen und kann jederzeit erfolgen.

 

Artikel 18: Ausschluss von Mitgliedern

Über Beschluss der Generalversammlung können Aktivmitglieder und Mitglieder im reduzierten Dienst ausgeschlossen werden,

a) welche ihren Pflichten gemäss diesen Statuten nicht Folge leisten,

b) welche sich im Rahmen der Feuerwehrtätigkeit gegen einen Vorgesetzten undiszipliniert oder ehrbeleidigend verhalten,

c) welche sich gegenüber Vereinsmitgliedern und Feuerwehrkameraden unangemessen verhalten,

d) welchen eine absichtliche Schädigung des Vereinsansehens nachgewiesen werden kann,

e) welche während eines Jahres mehr als 3 Allgemeinübungen unentschuldigt fernbleiben,

f) welche weniger als 50% der Allgemeinübungen besuchen,

g) welche die Voraussetzungen für den Feuerwehrdienst nicht mehr erfüllen.

 

Vorkommnisse, die einen Ausschluss zur Folge haben könnten, sind dem Kommandanten bzw. dem Vereinsvorstand umgehend zu melden.

 

Dem Kommandanten steht das Recht zu, das fehlbare Vereinsmitglied von seinen Rechten und Pflichten gegenüber dem Verein vorläufig zu suspendieren, bis die Generalversammlung über einen allfälligen Ausschluss entschieden hat.

 

Jugendfeuerwehrmitgliedern und angehenden Aktivmitgliedern in der Probezeit kann bei solchen Vorkommnissen vom Kommandanten die weitere Teilnahme bei der Jugendfeuerwehr bzw. an den Allgemeinübungen untersagt werden.

 

3. Vereinsvermögen

Artikel 19: Vereinsvermögen und Haftung

Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus

a) dem Jahresbeitrag, der jährlich von der Generalversammlung festgelegt wird und den Betrag von CHF 100.00 nicht übersteigen darf,

b) Beiträgen der Gemeinde Schaan,

c) Erträgen aus Vereinsveranstaltungen oder Dienstleistungen,

d) Spenden und Zuwendungen.

Die Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist auf die Höhe des Jahresbeitrages beschränkt.

 

Artikel 20: Vermögensverwaltung

Für die Vermögensverwaltung ist der Vereinsvorstand zuständig. Die damit verbundenen Sachgeschäfte werden vom Kassier erledigt.

 

Artikel 21: Kontrolle über die Vermögensverwaltung

Die Kontrolle der Vermögensverwaltung und die Überprüfung der Buchführung obliegen den Rechnungsrevisoren.

Organe und ihre Kompetenzen

 

4. Organe und ihre Kompetenzen

Artikel 22: Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind

a) die Generalversammlung

b) der Vereinsvorstand

c) die Rechnungsrevisoren

 

Artikel 23: Die Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus sämtlichen Aktivmitgliedern und Mitgliedern im reduzierten Dienst zusammen.

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich bis spätestens am 1. April statt und wird vom Kommandanten, bei dessen Verhinderung vom Präsidenten einberufen.

Der Kommandant oder der Präsident haben jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn die Abhaltung einer solchen für notwendig erachtet wird oder wenn ein Zehntel der wahl- und stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter schriftlicher Angabe von Gründen eine solche verlangt.

Das Protokoll über die Generalversammlung ist vom Kommandanten, vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Vorschläge für Wahlen sind bis spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Kommandanten einzureichen.

 

Artikel 24: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung obliegen folgende Aufgaben

a) Wahl des Vereinsvorstands,

b) Wahl der Rechnungsrevisoren,

c) Wahl der Fachgruppenleiter,

d) Wahl von Kommissionen,

e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

f) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung,

g) Entgegennahme und Genehmigung des Revisionsberichts,

h) Entgegennahme und Genehmigung von Tätigkeitsberichten des Vorstands, der Fachgruppenleiter, des Kaders und der Kommissionen,

i) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung,

j) Information und Beschlussfassung über Vereinsanlässe und feuerwehrtechnische Belange,

k) Erlass von Reglementen,

l) Verleihung von Ehrenfunktionen,

m) Statutenänderungen,

n) Auflösung des Vereins,

o) Freie Anträge.

 

Artikel 25: Beschlussfassung

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der wahl- und stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung über feuerwehrtechnische Belange müssen zudem 2/3 der Aktivmitglieder anwesend sein.

Die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern, über die Wahl des Vereinsvorstands und über Statutenänderungen hat schriftlich zu erfolgen.

Bei Wahlen gilt im 1. Wahlgang das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Im 2. Wahlgang entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

Bei Abstimmungen gilt jeweils das relative Mehr der gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit hat der Kommandant, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter den Stichentscheid.

 

Artikel 26: Der Vereinsvorstand

Dem Vereinsvorstand gehören an

a) Kommandant

b) Kommandant – Stellvertreter

c) Präsident (bei dessen Fehlen ein Beisitzer)

d) Präsident – Stellvertreter (bei dessen Fehlen ein Beisitzer)

e) Kassier

f) Schriftführer

g) Materialverwalter

Wenn zwei verschiedene Ämter von ein und derselben Person besetzt werden, so ist der Vorstand durch Beisitzer auf 7 Mitglieder zu vervollständigen.

Bei Wahlen in den Vereinsvorstand sind die Ausbildung und Erfahrung im Feuerwehrdienst im Hinblick auf die technische Verantwortung sowie die persönliche Eignung im Hinblick auf die gesamte Vereinsleitung massgebend.

Die Amtsdauer des Vereinsvorstands beträgt 3 Jahre. Ein Austritt aus dem Vereinsvorstand während der Amtsdauer ist nur in ganz besonderen Fällen zulässig und hat an der ordentlichen Generalversammlung zu erfolgen.

Der Vereinsvorstand wird für vereinsmässige Angelegenheiten vom Präsidenten, für feuerwehrtechnische Angelegenheiten vom Kommandanten oder auf Wunsch von zwei Vorstandsmitgliedern zur Sitzung einberufen.

 

Artikel 27: Kommandant

Der Kommandant ist technischer Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Schaan. Ihm obliegen die Aufgaben und Tätigkeiten gemäss Feuerwehrgesetz sowie gemäss einem allfälligen Pflichtenheft der Gemeinde Schaan.

Die Wahl zum Kommandanten und dessen Stellvertreter erfordert die Genehmigung des Gemeinderats der Gemeinde Schaan.

In allen feuerwehrtechnischen Belangen wird der Verein durch den Kommandanten vertreten. In allen anderen Fällen wird der Verein durch den Kommandanten und den Präsidenten zusammen vertreten. Im Verhinderungsfalle gehen diese Funktionen des Kommandanten an den Kommandenten-Stellvertreter über.

Im Einsatzfall geht bei Verhinderung oder Abwesenheit des Kommandanten und dessen Stellvertreter die Verantwortung über die technischen Funktionen an den gradhöchsten Offizier über; bei gleichem Grad entscheidet die längere Dienstzeit.

 

Artikel 28: Präsident

Der Präsident ist für die vereinsmässigen Belange des Vereins zuständig und er vertritt diesbezüglich den Verein zusammen mit dem Kommandanten.

Vereinsmässige Belange sind insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen sowie die Pflege der Geselligkeit und der Kameradschaft.

 

Artikel 29: Aufgaben des Vereinsvorstands

Dem Vereinsvorstand obliegen folgende Aufgaben

a) Überwachung der Einhaltung der Statuten und Dienstvorschriften,

b) Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,

c) Erstattung der Rechenschaftsberichte an die Generalversammlung,

d) Vorbereitung und Organisation von Vereinsanlässen und Vereinstätigkeiten,

e) Beratung und Beschlussfassung über Anträge und Vorschläge von Vereinsmitgliedern,

f) Vorbereitung von Anträgen an die Generalversammlung,

g) Bestimmung von Delegierten,

h) Aufgabenerledigung in feuerwehrtechnischen Belangen,

i) Erledigung sämtlicher Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zur Erledigung zugewiesen sind.

 

Artikel 30: Beschlussfassung

Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit steht der Stichentscheid dem Präsidenten bei vereinsmässigen Angelegenheiten bzw. dem Kommandanten bei feuerwehrtechnischen Angelegenheiten zu.

 

Artikel 31: Die Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt jeweils 2 Rechnungsrevisoren für die Dauer von 3 Jahren.

Die Rechnungsrevisoren haben der Generalversammlung einen ausführlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.

Der Kassier und der Vereinsvorstand sind verpflichtet, die Rechnungsrevisoren bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen und ihnen sämtliche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen

zu übergeben.

 

Artikel 32: Feuerwehrkader

Das Feuerwehrkader als obere Führungsgruppe im Sinne des Feuerwehrgesetzes setzt sich aus dem Kommandanten, dessen Stellvertreter, den Feuerwehroffizieren (Grade: Major, Hauptmann, Oberleutnant, Leutnant), den Leitern der Fachabteilungen und dem Materialverwalter zusammen.

Die Mitglieder des Feuerwehrkaders sind verpflichtet, sich durch den Besuch von Feuerwehrkursen auf dem neuesten Ausbildungsstand zu halten.

Die Mitglieder des Feuerwehrkaders müssen den Kommandanten bei seiner Tätigkeit als Ausbildner tatkräftig unterstützen und können bei Einsätzen als Einsatzleiter eingesetzt werden.

 

Artikel 33: Fachabteilungen

Folgende Fachabteilungen (Fachgruppen, technische Funktionen) werden gebildet:

a) Atemschutz

b) Ölwehr

c) Pioniere

d) Verkehr

e) Tanklöschfahrzeug

f) Motorspritzen

g) Jugendfeuerwehr

h) weitere nach Bedarf

Die Zuteilung mehrerer technischer Funktionen an dieselbe Person ist zulässig.

Die Amtszeit der Fachgruppenleiter beträgt drei Jahre und richtet sich nach dem Turnus der Vorstandsmitglieder.

Die Fachgruppenleiter unterstehen den Weisungen des Vereinsvorstands.

 

5. Ehrungen, Auszeichnungen, Ehrenfunktionen und Abschied von verstorbenen Vereinsmitgliedern

Artikel 34: Gradierungen

Gradierungen werden in einem separaten Reglement des Liechtensteinschen Feuerwehrverbands umschrieben und von der Regierung genehmigt.

Ehrungen, Auszeichnungen, Ehrenfunktionen und Abschied von verstorbenen Vereinsmitgliedern

 

Artikel 35: Ehrungen

Aktivmitglieder werden erstmals nach 25-jähriger Dienstzeit geehrt, danach jeweils nach weiteren 5 Jahren aktiver Dienstzeit.

Als Dienstzeit zählt die Zeit als Aktivmitglied inkl. Probezeit.

Ehrungen werden durch den Kommandanten vorgenommen und sind von diesem dem Liechtensteinischen Feuerwehrverband anlässlich der Delegiertenversammlung schriftlich zu melden.

 

Artikel 36: Auszeichnungen

Für besondere Verdienste können Vereinsmitglieder vom Kommandanten ausgezeichnet werden.

Die Abgabe von Auszeichnungen kann in einem separaten Reglement festgehalten werden.

 

Artikel 37: Ehrenfunktionen

Ehrenfunktionen können über Beschluss der Generalversammlung verliehen werden. Die Verleihung von Ehrenfunktionen bedarf der Zustimmung des Liechtensteinischen Feuerwehrverbands.

 

Artikel 38: Abschied von verstorbenen Vereinsmitgliedern

Bei Beerdigungen von verstorbenen Vereinsmitgliedern haben alle Vereinsmitglieder in Uniform (je nach Dienstbefehl) teilzunehmen, Mitglieder der Jungefeuerwehr indes nur bei entsprechendem Dienstbefehl.

Die Aufsicht wird vom Kommandanten ausgeführt, welcher bei einem Todesfall unverzüglich den Landesfeuerwehrkommandanten sowie alle Sektionen des Liechtensteinischen Feuerwehrverbandes zu verständigen hat.

Zu Beerdigungen von Mitgliedern anderer Sektionen des Liechtensteinischen Feuerwehrverbands hat der Kommandant jeweils eine Delegation zu entsenden.

Im Übrigen finden für die Teilnahme an Beerdigungen die Artikel 33 bis 35 der Statuten des Liechtensteinischen Feuerwehrverbands vom 27. Mai 2003 sinngemäss Anwendung.

 

6. Schlussbestimmungen

Artikel 39: Streitigkeiten

Über Streitigkeiten zwischen Vereins- und Vorstandsmitgliedern entscheidet die Feuerwehrkommission der Gemeinde Schaan (Sicherheitskommission).

 

Artikel 40: Statutenänderungen

Diese Statuten können jederzeit abgeändert werden. Für eine Statutenänderung bedarf es eines 2/3-Mehrheitsbeschlusses der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Statutenänderungen bedürfen überdies der Genehmigung der Feuerwehrkommission der Gemeinde Schaan (Sicherheitskommission).

 

Artikel 41: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt über Beschluss der Generalversammlung, wenn sich zwei Drittel der Aktivmitglieder dafür aussprechen oder wenn die Zahl der Aktivmitglieder unter

10 herabsinkt.

Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das noch vorhandene Vereinsvermögen und die Ausrüstung der Gemeinde Schaan zu übergeben, welche dieses nutzbringend zu verwalten und einer sich neu bildenden Feuerwehr oder Löschgruppe der Gemeinde Schaan wieder ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen hat.

 

Artikel 42: Inkraftsetzung

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Schaan vom 26. Februar 2010 genehmigt und treten gleichzeitig mit der Genehmigung durch die Feuerwehrkommission der Gemeinde Schaan in Kraft.

 

 

Der Kommandant

Markus Biedermann

 

Vorsitzender der Feuerwehrkommission

Daniel Hilti

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